Mit dem Verzicht gemäss der Vereinbarung vom 16. Mai 2019 würde der Kläger infolgedessen in eine prekäre finanzielle Situation geraten, indem seine Ergänzungsleistungen mutmasslich wegfallen oder mindestens gekürzt würden. Wäre dies nicht der Fall, würde der Staat über die Auszahlung von Ergänzungsleistungen den Lebensunterhalt des Klägers finanzieren, obwohl ihm aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhebliche Mittel dafür zur Verfügung gestanden hätten (vgl. auch STEIN-W IGGER, in: FamKommentar Scheidung, a.a.O., N. 23 zu Art.