9a Abs. 1 lit. a ELG) und das Reinvermögen von über Fr. 30'000.00 wird bei Altersrentnern zu einem Zehntel als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Mit dem Verzicht gemäss der Vereinbarung vom 16. Mai 2019 würde der Kläger infolgedessen in eine prekäre finanzielle Situation geraten, indem seine Ergänzungsleistungen mutmasslich wegfallen oder mindestens gekürzt würden.