Daran steht dem Kläger nach (grundsätzlich dispositivem) Gesetzesrecht (Art. 214 Abs. 2 [analog] und 215 ZGB) im Rahmen der Verteilung des Vorschlags die Hälfte, ausmachend Fr. 144'235.45, zu. Gemäss der Vereinbarung vom 16. Mai 2019 erhielte er aus dem Verkaufserlös hingegen nur noch Fr. 2'000.00, wobei ihm die Beklagte aber als zusätzlichen Ausgleich bereits Vermögenswerte von Fr. 36'500.00 übertragen hat. Insgesamt kämen dem Kläger damit nur Fr. 38'500.00 aus dem Verkaufserlös zu, d.h. er hat mit dieser Vereinbarung auf Fr. 105'735.45 bzw. rund drei Viertel seines Anspruchs verzichtet.