3.11. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Vereinbarung vom 16. Mai 2019 nicht genehmigungsfähig ist. Der Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft (nach Abzug der Hypothek und der Verkaufskosten) betrug nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz Fr. 288'470.90 (angefochtener Entscheid E. 6.3.3). Daran steht dem Kläger nach (grundsätzlich dispositivem) Gesetzesrecht (Art. 214 Abs. 2 [analog] und 215 ZGB) im Rahmen der Verteilung des Vorschlags die Hälfte, ausmachend Fr. 144'235.45, zu.