Keine eigenständige Bedeutung kommt im vorliegenden Verfahren der Bestätigung des Klägers vom 16. November 2018 (Klagebeilage 4 im Verfahren SF.2019.40; vgl. dazu E. 5.2. des angefochtenen Entscheids) zu, da diese bezüglich des dem Kläger noch zustehenden Teil des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft nicht über die Bestätigung vom 16. Mai 2019 - 14 - hinausgeht (im letzteren Zeitpunkt war dem Kläger zusätzlich der vorgesehene Verkaufspreis bekannt).