3.10. Hingegen ist unumstritten, dass der Kläger am 16. Mai 2019 - in Kenntnis des bevorstehenden Verkaufs der Liegenschaft an Drittpersonen zum Preis von Fr. 620'000.00 - bestätigte, dass ihm aus dem Verkaufserlös (neben den bereits erhaltenen Teilzahlungen) nur noch ein Betrag von Fr. 2'000.00 zustehe (an der Einigungsverhandlung von der Beklagten eingereichte Beilage 7). Die Vorinstanz hat darin zu Recht eine Teilvereinbarung hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung erblickt.