3.9. Dieselben Überlegungen gelten für die von der Beklagten zusätzlich angerufene, noch vor dem Eheschutzverfahren abgeschlossene Vereinbarung vom 4. September 2016 (an der Einigungsverhandlung vom von der Beklagten eingereichte Beilage 6; vgl. Berufung S. 7). Auch darin ist nur davon die Rede, dass die Beklagte die Liegenschaft übernehme, nicht davon, dass diese an Dritte verkauft werde.