Im Ergebnis ist daher mit dem Kläger und der Vorinstanz davon auszugehen, dass die im Eheschutzverfahren am 20. Juni 2017 getroffene Vereinbarung bezüglich der Liegenschaft nur für den (nicht eingetroffenen) Fall gelten sollte, dass die Beklagte die Liegenschaft in ihr Alleineigentum übernehmen würde. Sie ist daher von der Vorinstanz in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Recht nicht beachtet worden.