Auch dass die Parteien in Ziff. 4 der Vereinbarung festhielten, die Beklagte solle für die Dauer der Trennung die mit die Liegenschaft verbundenen Kosten (Hypothekarzinsen, Amortisation, Liegenschaftssteuern, Versicherungsprämien, Nebenkosten sowie Reparaturkosten bis zum Betrag von Fr. 300.00) tragen (vgl. dazu Berufung S. 9), machte im Hinblick darauf, dass sie die Liegenschaft damals bewohnte und sie zu übernehmen beabsichtigte, Sinn. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie bereits Teilzahlungen an den Kläger geleistet hatte.