leineigentum der Beklagten war es für die güterrechtliche Auseinandersetzung erforderlich, einen Liegenschaftswert festzulegen. Demgegenüber hätte eine Veräusserung an Drittpersonen die Bewertung der Liegenschaft grundsätzlich entbehrlich gemacht, weil der Erlös an die Stelle der veräusserten Sache tritt und nach den Regeln der güterrechtlichen Auseinandersetzung verteilt werden kann (vgl. vorstehende E. 3.7 erster Absatz).