Auch die von der Beklagten ins Feld geführten Umstände, auch eine Überführung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Beklagten sei für den Kläger einer Veräusserung gleichgekommen und vor Abschluss der Vereinbarung sei vom Kläger ein Verkehrswertgutachten eingeholt worden (Berufung S. 7), lassen nicht darauf schliessen, dass die Regelung auch für die Veräusserung an eine Drittperson hätte gelten sollen, denn bei dem (nach dem Wortlaut der Vereinbarung offenbar beabsichtigten) Übergang ins Al- - 13 -