Dass die Beklagte entgegen diesem Wortlaut darauf vertrauen durfte, dass diese Regelung auch für den Verkauf an Drittpersonen gelten würde, erschliesst sich auch aus den von ihr mit der Berufung geltend gemachten Umständen nicht. Selbst wenn den Parteien, wie von der Beklagten behauptet, bewusst war, dass es bezüglich der Tragbarkeit eventuell Schwierigkeiten geben würde (Berufung S. 5), stand es ihnen frei, für den Fall, dass eine Finanzierungslösung gefunden und die Liegenschaft ins Alleineigentum der Beklagten übertragen werden könnte, eine Vereinbarung zu treffen. Dass sie mit einer solchen Lösung grundsätzlich rechneten, belegt wiederum der Wortlaut der Vereinbarung.