3.8.4. Es stellt sich damit die Frage, ob die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass die Vereinbarung so zu verstehen sei, dass sie auch für den Verkauf der Liegenschaft an Dritte gelten würde. Dagegen spricht in erster Linie der Wortlaut der Vereinbarung: "Die Parteien beabsichtigen, die […] Liegenschaft […] in das Alleineigentum von B. zu überführen. Diesbezüglich stellen die Parteien für die güterrechtliche Auseinandersetzung bereits verbindlich was folgt fest: […]".