Dass sich der Kläger mit den späteren Vereinbarungen vom 16. November 2018 und 16. Mai 2019 mit dem Verkauf an Drittpersonen und der Entschädigung gemäss der Eheschutzvereinbarung einverstanden erklärte, kann zwar so gedeutet werden, dass er die Eheschutzvereinbarung schon immer auch in diesem Sinne verstanden hatte; der Abschluss entsprechender neuer Vereinbarungen kann aber gerade so gut auch als eine Erweiterung der Vereinbarung auf einen ursprünglich nicht vorgesehenen Fall (Verkauf an Dritte) verstanden werden.