Belege für einen tatsächlichen Willen des Klägers, mit der Vereinbarung auch für den Fall des Verkaufs an Dritte verbindlich seinen (güterrechtlichen) Anteil am Weiterverkaufserlös zu regeln, liegen keine vor. Dass sich der Kläger mit den späteren Vereinbarungen vom 16. November 2018 und 16. Mai 2019 mit dem Verkauf an Drittpersonen und der Entschädigung gemäss der Eheschutzvereinbarung einverstanden erklärte, kann zwar so gedeutet werden, dass er die Eheschutzvereinbarung schon immer auch in diesem Sinne verstanden hatte;