3.8.3. Der Beklagten gelingt es nicht, einen übereinstimmenden Willen der Ehegatten in dem von ihr behaupteten Sinn zu bewiesen. Der Kläger hat an der vorinstanzlichen Verhandlung sinngemäss ausgesagt, dass die vereinbarte Ausgleichszahlung nur für den Fall vorgesehen gewesen sei, dass die Beklagte die Liegenschaft übernommen hätte (act. 164). Belege für einen tatsächlichen Willen des Klägers, mit der Vereinbarung auch für den Fall des Verkaufs an Dritte verbindlich seinen (güterrechtlichen) Anteil am Weiterverkaufserlös zu regeln, liegen keine vor.