279 ZPO vorgesehenen Prüfung unterzogen worden sind. Die "Genehmigung" der von den Parteien am vom 20. Juni 2017 geschlossenen Vereinbarung erfolgte dagegen durch die Eheschutzrichterin, die dabei bezüglich des vorliegend relevanten Gegenstands kein – wie auch immer geartetes, gesetzlich vorgeschriebenes – Prüfungsprogramm einzuhalten hatte und auf jeden Fall die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren nicht präjudizieren konnte. - 12 -