Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang Folgendes: Die vorliegend interessierende Vereinbarung vom 20. Juni 2017 wurde richterlich genehmigt. Nach BGE 143 III 520 ist für die Auslegung des Inhalts einer von Eheleuten geschlossenen Konvention der Parteiwille, wie er vom Gericht verstanden und genehmigt wurde, massgebend; allerdings gilt dies nur für Scheidungskonventionen, die vom Scheidungsgericht der in Art. 279 ZPO vorgesehenen Prüfung unterzogen worden sind.