18 Abs. 1 OR). Kann ein übereinstimmender wirklicher Wille der Vertragsparteien nicht ermittelt werden, sind deren Erklärungen nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 5C.257/2006 E. 1.1).