3.8. 3.8.1. Es ist umstritten, ob die im Eheschutzverfahren zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 20. Juni 2017 bezüglich der ehelichen Liegenschaft nur für den Fall der Übernahme der Liegenschaft ins Alleineigentum der Beklagten gilt (so der Kläger, vgl. Klage act. 71) oder auch für den Fall des (letztlich erfolgten) Verkaufs an eine Drittpartei (so die Beklagte, vgl. Klageantwort, act. 94 f.). 3.8.2. Für die Auslegung einer Vereinbarung unter Ehegatten ist wie für die Auslegung anderer Verträge zuerst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben (Art. 18 Abs. 1 OR).