285 ZPO mit weiteren Hinweisen auf die verschiedenen Auffassungen). Der Ehegatte, der daran nicht mehr gebunden sein will, kann jedoch im Scheidungsverfahren geltend machen, die Voraussetzungen für deren gerichtliche Genehmigung seien nicht gegeben (SUTTER-SOMM/GUT a.a.O., N. 25 zu Art. 279 ZGB; SPYCHER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 36 zu Art. 279 ZPO). Der unzulässige Widerruf einer Scheidungsvereinbarung ist in einen Antrag auf deren Nichtgenehmigung umzudeuten.