Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung 5.4.1. (vgl. oben E. 3.5) kann eine solche Vereinbarung von einer Partei in einem – vorliegenden gegebenen – Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB und Art. 290 ff. ZPO nicht widerrufen werden (umstritten ist dagegen, ob in einem Verfahren betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren der Eheleute nach Art. 111 ZGB und Art. 285 ff. ZPO eine Vereinbarung bis zum Abschluss der Anhörung frei widerrufen werden kann; vgl. FANKHAUSER, in: FamKommentar Scheidung, a.a.O., N. 10 zu Art. 285 ZPO mit weiteren Hinweisen auf die verschiedenen Auffassungen).