2018, N. 1 zu Art. 214 ZGB). Gemäss dem angefochtenen Entscheid stellte die eheliche Liegenschaft bei der Auflösung des Güterstands Errungenschaft der beiden Ehegatten dar und es bestanden keine (nachgewiesenen) Ersatzforderungen zugunsten des Eigenguts eines Ehegatten (E. 6.3.). Dies wird im Berufungsverfahren von keiner der Parteien mehr bestritten (vgl. demgegenüber noch Klage, act. 72 f.).