3.6. Mit Eheschutzentscheid vom 20. Juni 2017 ordnete das Regionalgericht Emmental-Oberaargau per 1. Oktober 2016 zwischen den Parteien die Gütertrennung an. Die Parteien, die keinen Ehevertrag abgeschlossen hatten, standen zuvor unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (vgl. Art. 9b Abs. 1 SchlT ZGB). Für die Zusammensetzung der Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands entscheidend (Art. 214 Abs. 1 ZGB; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, N. 1 zu Art.