Komme noch hinzu, dass die Beklagte in Frankreich lebe, wo der Lebensunterhalt um einiges kostengünstiger sei als in der Schweiz, wo der Kläger seinen Lebensunterhalt einzig aus seiner AHV-Rente bestreiten müsse. Die Abwälzung der Gefahr der Bedürftigkeit auf Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe verstosse im Übrigen gegen das Verbot der Übervorteilung (angefochtener Entscheid E. 5). - 10 -