Die Parteien hätten über 30 Jahre ihres Lebens als Ehepaar gelebt und hätten zusammen als einzigen Vermögenswert die eheliche Liegenschaft erwirtschaftet, an welcher offensichtlich auch beide stark gehangen seien. Die Regelung, wonach nach dem Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten die Parteien ohne ersichtlichen Grund derart ungleich behandelt würden, so dass der Kläger aus dem Nettoerlös insgesamt Fr. 38'500.00, die Beklagte hingegen rund das Siebenfache erhalten solle, sei nicht nachvollziehbar und erweise sich als krass unbillig.