Hinsichtlich der Genehmigung der Vereinbarung vom 16. Mai 2019 sei fraglich, ob sich der Kläger deren Inhalt reiflich überlegt habe. Die Regelung könne jedenfalls nicht genehmigt werden, da sie als offensichtlich unangemessen erscheine. Die Parteien hätten über 30 Jahre ihres Lebens als Ehepaar gelebt und hätten zusammen als einzigen Vermögenswert die eheliche Liegenschaft erwirtschaftet, an welcher offensichtlich auch beide stark gehangen seien.