Mit dem Bestätigungsschreiben vom 16. Mai 2019 hätten die Parteien während des bereits hängigen Scheidungsverfahrens die Regelung getroffen, die eheliche Liegenschaft in R. zu einem Preis von Fr. 620'000.00 zu verkaufen, und hätten vereinbart, wie der Verkaufserlös unter den Parteien verteilt werden sollte. Nachdem die eheliche Liegenschaft der einzige Vermögenswert der Parteien gewesen sei, sei die Bestätigung als Teilvereinbarung hinsichtlich des Güterrechts zu betrachten. Der Kläger habe zudem gewusst, was er am 16. Mai 2019 unterschrieben habe, zumal die Bestätigung klar und unmissverständlich formuliert sei. Ein Willensmangel sei nicht ersichtlich.