Die Bestätigung vom 16. November 2018 beruhe offensichtlich, was die Zahlen anbelange, auf der am 20. Juni 2017 getroffenen Regelung. Neu sei dagegen, dass nicht mehr nur die Beklagte als neue Eigentümerin in -9- Frage gekommen sei, sondern von einem Verzicht des Klägers auf den Gewinn bei einem zukünftigen Verkauf die Rede sei. In diesem Dokument sei es jedoch hauptsächlich um die Bestätigung einer Zahlung von Fr. 12'800.00 gegangen. Mehr lasse sich daraus nicht ableiten, zumal der Kläger weiterhin von einem geschätzten Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 418'000.00 ausgegangen sei.