Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund des klaren Wortlauts der Vereinbarung vom 20. Juni 2017 sei vorgesehen gewesen, dass die Beklagte die eheliche Liegenschaft zu Alleineigentum übernehmen würde; und für diesen Fall sei eine verbindliche Feststellung hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung getroffen worden. Die eheliche Liegenschaft sei in der Folge jedoch nie ins Alleineigentum der Beklagten überführt worden, weshalb die für den Fall der Übernahme der Liegenschaft durch die Beklagte getroffenen güterrechtlichen Regelungen nicht zum Tragen kämen.