eingereichte Beilage 7), es sei geplant, die genannte Liegenschaft zum Preis von Fr. 620'000.00 zu verkaufen, ihm aus dem Netto-Verkaufserlös einzig noch ein Betrag von Fr. 2'000.00 zustehe und der übrige Nettoerlös der Beklagten gehöre. Schliesslich ist unbestritten, dass die Parteien als Gesamteigentümer mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 27. Mai 2019 (Klagebeilage 11 im Verfahren SF.2019.40) die genannte Liegenschaft zum Preis von Fr. 620'000.00 an Drittpersonen verkauften.