an die Rechtsbegehren des Klägers gebunden und darf nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er darin verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkennt (SUTTER-SOMM/VON ARX, ZPO-Komm., a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 58 ZPO). 2.3. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Strittig zwischen den Parteien sind die güterrechtlichen Ansprüche auf den Verkaufserlös bezüglich der ehemaligen ehelichen Liegenschaft in R.