2.2. Im Bereich des Güterrechts gelten die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Mit der Verhandlungsmaxime wird den Parteien übertragen, dem Gericht den Tatbestand darzulegen und die zum Beweis erforderlichen Beweismittel beizubringen oder deren Abnahme zu beantragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) bedeutet, dass die Parteien die Verfügungsfreiheit über den Streitgegenstand haben; das Gericht ist demnach -7-