2. 2.1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien. In den übrigen Punkten ist der Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 30. März 2021 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).