- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsgegners/Klägers –" 3.2. Mit Berufungsantwort vom 4. Oktober 2021 beantragte der Kläger: " 1. Es seien die Rechtsbegehren der Beklagten abzuweisen und es sei der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 2. Es sei die Beklagte/Gesuchsgegnerin zu verurteilen, dem Kläger/Gesuchsteller einen Prozesskostenvorschuss im gerichtlichen Ermessen, vorläufig mindestens Fr. 12'500.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachforderung. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."