" 1. -5- Die Ziff. 4 des Entscheids vom 30.03.2021 des Bezirksgerichts Kulm sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass den Parteien in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche der bei Notar C., S., hinterlegte Nettoerlös zuzüglich anteilsmässigem Zins aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft in R. (Gbbl.-Nr. […]) wie folgt zusteht: a. Kläger: CHF 2'000.00 b. Beklagter CHF 212'470.90 2. Notar C., S., sei anzuweisen, den Parteien innert 30 Tagen seit Rechtskraft die ihnen gemäss Ziff. 1 hiervor zustehenden Anteile auszuzahlen.