4.2. Notar C., S., wird angewiesen, den Parteien nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ihre Anteile gemäss Ziffer 4.1 hiervor auszuzahlen. 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 11'265.00 und den Kosten für die Beweisführung von Fr. 262.75, insgesamt Fr. 11'527.75, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 5'763.90 auferlegt. 6. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten." 3. 3.1. Gegen den ihr am 16. Juli 2021 zugestellten begründeten Entscheid erhob die Beklagte am 16. August 2021 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: