2. Es wird festgestellt, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 3. Es wird festgestellt, dass keine beruflichen Vorsorgeguthaben zu teilen sind. 4. 4.1. In Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche steht der bei Notar C., S., noch hinterlegte Nettoerlös aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft in R. (Gbbl. Nr. […]) den Parteien wie folgt zu: - dem Kläger Fr. 107'735.45 zzgl. Zins - der Beklagten Fr. 106'735.45 zzgl. Zins