2.8. An der Hauptverhandlung vom 30. März 2021 wurden der Zeuge C. und die Parteien befragt. In seiner abschliessenden Stellungnahme wies der Kläger darauf hin, dass die Beklagte von dem ihr zuzusprechenden Betrag bereits Fr. 74'000.00 erhalten habe, und hielt im Übrigen an seinen Rechtsbegehren fest. Die Beklagte hielt in ihrer abschliessenden Stellungnahme an ihren Rechtsbegehren fest. 2.9. Gleichentags fällte das Familiengericht Kulm den folgenden Entscheid: " 1. Die am 22.08.1986 vor dem Zivilstandsamt Q. geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.