2.6. Mit Replik vom 20. April 2020 hielt der Kläger grundsätzlich an seinen Rechtsbegehren fest, änderte das Klagebegehren Ziff. 3 jedoch wie folgt ab: " Es seien namentlich aus dem Erlös der Parteien aus dem Verkauf der Liegenschaft R. dem Ehemann Fr. 204'235.45 und der Ehefrau Fr. 84'235.45 zuzuweisen." 2.7. Mit Duplik vom 27. Mai 2020 hielt die Beklagte an ihren Rechtsbegehren fest. -4-