3. Der bei Herrn C., Notar, in S., hinterlegte, aus dem Verkauf der Liegenschaft R.-Gbbl. Nr. […] resultierende Nettogewinn in der Höhe von CHF 212'470.90 sei der Beklagten und CHF 2'000.00 seien dem Kläger zuzuweisen. 4. Eventualiter: Die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen und den Parteien seien folgende Beträge aus dem Verkauf der Liegenschaft R.-Gbbl. Nr. […] zuzusprechen: a. Beklagte: CHF 286'470.90; b. Kläger: CHF 2'000.00. 5. Soweit weitergehend sei die Klage abzuweisen."