2.4. Auf ein Gesuch der Beklagten um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens trat die Präsidentin des Familiengerichts Kulm mit Entscheid vom 26. November 2019 (SF.2019.40) nicht ein. 2.5. Mit Klageantwort vom 9. Dezember 2019 beantragte die Beklagte: " 1. Die zwischen den Parteien am 22. August 1986 vor dem Zivilstandsamt Q. geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.