Es seien namentlich aus dem Erlös der Parteien aus dem Verkauf der Liegenschaft R. dem Ehemann Fr. 200'000.00 und der Ehefrau Fr. 80'000 zuzuweisen. Eventuell: Es seien die Parteien betreffend Rücknahme ihrer Vermögenswerte und Regelung ihrer Schulden und betreffend Zuweisungen bei Mit- und Gesamteigentum auseinanderzusetzen. 4. -3- Es seien die Parteien betreffend berufliche Vorsorge auseinanderzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."