2.2. Am 30. August 2019 fand die Einigungsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Vereinbarung erzielt werden konnte, die Parteien jedoch bestätigten, mit der Scheidung einverstanden zu sein und seit mehr als zwei Jahren voneinander getrennt zu leben. 2.3. Mit Eingabe vom 7. November 2019 stellte der Kläger folgende Klagebegehren: " 1. Es sei die zwischen den Parteien am 22.08.1986 vor Zivilstandsamt Q. geschlossene Ehe nach Getrenntleben (gemäss Art. 114 ZGB) zu scheiden. 2. Es sei gegenseitig von der Leistung nachehelichen Unterhalts abzusehen. 3. Es seien die Parteien betreffend Güterrecht auseinanderzusetzen;