{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2021-43_2022-01-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4622", "Checksum": "125354b89413d8fc30904e84f0746df9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2021.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 25.01.2022 ZOR.2021.43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 25.01.2022 ZOR.2021.43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 25.01.2022 ZOR.2021.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:04", "Checksum": "5891a8519995f8a0e6f7b60391a99e5c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 25.01.2022 ZOR.2021.43\n\n Obergericht\nZivilgericht, 1. Kammer\n\nZOR.2021.43 / ML\n(OF.2019.34)\nArt. 2\n\nEntscheid vom 25. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Brunner, Präsident\nOberrichterin Massari\nOberrichter Lindner\nGerichtsschreiber Tognella\n\nKläger A._____,\n[…]\nvertreten durch Fürsprecher André Sommer, Rechtsanwalt,\nMelchnaustrasse 1, Postfach 1357, 4901 Langenthal\n\nBeklagte B._____,\n[…]\nvertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt,\nHolzikofenweg 22, Postfach, 3000 Bern 14\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)\n-2-\n\nDas Obergericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Parteien heirateten am 22. August 1986 in Q.\n\n1.2.\nMit Eheschutzentscheid vom 20. Juni 2017 genehmigte die Präsidentin des\nRegionalgerichts Emmental-Oberaargau eine von den Parteien am 20. Juni\n2017 abgeschlossene Vereinbarung und ordnete mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 zwischen den Parteien die Gütertrennung an.\n\n2.\n2.1.\nAm 25. März 2019 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Kulm die Scheidungsklage ein.\n\n2.2.\nAm 30. August 2019 fand die Einigungsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Vereinbarung erzielt werden konnte, die Parteien jedoch bestätigten, mit der Scheidung einverstanden zu sein und seit mehr als zwei Jahren voneinander getrennt zu leben.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 7. November 2019 stellte der Kläger folgende Klagebegehren:\n\n\" 1.\nEs sei die zwischen den Parteien am 22.08.1986 vor Zivilstandsamt Q.\ngeschlossene Ehe nach Getrenntleben (gemäss Art. 114 ZGB) zu scheiden.\n\n2.\nEs sei gegenseitig von der Leistung nachehelichen Unterhalts abzusehen.\n\n3.\nEs seien die Parteien betreffend Güterrecht auseinanderzusetzen;\n\nEs seien namentlich aus dem Erlös der Parteien aus dem Verkauf der Liegenschaft R. dem Ehemann Fr. 200'000.00 und der Ehefrau Fr. 80'000\nzuzuweisen.\n\nEventuell:\nEs seien die Parteien betreffend Rücknahme ihrer Vermögenswerte und\nRegelung ihrer Schulden und betreffend Zuweisungen bei Mit- und Gesamteigentum auseinanderzusetzen.\n\n4.\n-3-\n\nEs seien die Parteien betreffend berufliche Vorsorge auseinanderzusetzen.\n5.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\n2.4.\nAuf ein Gesuch der Beklagten um vorsorgliche Massnahmen während des\nScheidungsverfahrens trat die Präsidentin des Familiengerichts Kulm mit\nEntscheid vom 26. November 2019 (SF.2019.40) nicht ein.\n\n2.5.\nMit Klageantwort vom 9. Dezember 2019 beantragte die Beklagte:\n\n\" 1.\nDie zwischen den Parteien am 22. August 1986 vor dem Zivilstandsamt Q.\ngeschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.\n\n2.\nEs sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.\n\n3.\nDer bei Herrn C., Notar, in S., hinterlegte, aus dem Verkauf der Liegenschaft R.-Gbbl. Nr. […] resultierende Nettogewinn in der Höhe von CHF\n212'470.90 sei der Beklagten und CHF 2'000.00 seien dem Kläger zuzuweisen.\n\n4.\nEventualiter: Die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen und\nden Parteien seien folgende Beträge aus dem Verkauf der Liegenschaft\nR.-Gbbl. Nr. […] zuzusprechen:\n\na. Beklagte: CHF 286'470.90;\nb. Kläger: CHF 2'000.00.\n\n5.\nSoweit weitergehend sei die Klage abzuweisen.\"\n\n2.6.\nMit Replik vom 20. April 2020 hielt der Kläger grundsätzlich an seinen\nRechtsbegehren fest, änderte das Klagebegehren Ziff. 3 jedoch wie folgt\nab:\n\n\" Es seien namentlich aus dem Erlös der Parteien aus dem Verkauf der Liegenschaft R. dem Ehemann Fr. 204'235.45 und der Ehefrau Fr. 84'235.45\nzuzuweisen.\"\n\n2.7.\nMit Duplik vom 27. Mai 2020 hielt die Beklagte an ihren Rechtsbegehren\nfest.\n-4-\n\n2.8.\nAn der Hauptverhandlung vom 30. März 2021 wurden der Zeuge C. und\ndie Parteien befragt. In seiner abschliessenden Stellungnahme wies der\nKläger darauf hin, dass die Beklagte von dem ihr zuzusprechenden Betrag\nbereits Fr. 74'000.00 erhalten habe, und hielt im Übrigen an seinen Rechtsbegehren fest. Die Beklagte hielt in ihrer abschliessenden Stellungnahme\nan ihren Rechtsbegehren fest.\n\n2.9.\nGleichentags fällte das Familiengericht Kulm den folgenden Entscheid:\n\n\" 1.\nDie am 22.08.1986 vor dem Zivilstandsamt Q. geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.\n\n2.\nEs wird festgestellt, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.\n\n3.\nEs wird festgestellt, dass keine beruflichen Vorsorgeguthaben zu teilen\nsind.\n\n4.\n4.1.\nIn Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche steht der bei Notar C., S.,\nnoch hinterlegte Nettoerlös aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft\nin R. (Gbbl. Nr. […]) den Parteien wie folgt zu:\n- dem Kläger Fr. 107'735.45 zzgl. Zins\n- der Beklagten Fr. 106'735.45 zzgl. Zins\n\n4.2.\nNotar C., S., wird angewiesen, den Parteien nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ihre Anteile gemäss Ziffer 4.1 hiervor auszuzahlen.\n\n5.\nDie Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von\nFr. 11'265.00 und den Kosten für die Beweisführung von Fr. 262.75, insgesamt Fr. 11'527.75, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 5'763.90\nauferlegt.\n\n6.\nJede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.\"\n\n"}