Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2021.43 / ML (OF.2019.34) Art. 2 Entscheid vom 25. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch Fürsprecher André Sommer, Rechtsanwalt, Melchnaustrasse 1, Postfach 1357, 4901 Langenthal Beklagte B._____, […] vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt, Holzikofenweg 22, Postfach, 3000 Bern 14 Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Parteien heirateten am 22. August 1986 in Q. 1.2. Mit Eheschutzentscheid vom 20. Juni 2017 genehmigte die Präsidentin des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau eine von den Parteien am 20. Juni 2017 abgeschlossene Vereinbarung und ordnete mit Wirkung ab 1. Okto- ber 2016 zwischen den Parteien die Gütertrennung an. 2. 2.1. Am 25. März 2019 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Kulm die Schei- dungsklage ein. 2.2. Am 30. August 2019 fand die Einigungsverhandlung statt, anlässlich wel- cher keine Vereinbarung erzielt werden konnte, die Parteien jedoch bestä- tigten, mit der Scheidung einverstanden zu sein und seit mehr als zwei Jah- ren voneinander getrennt zu leben. 2.3. Mit Eingabe vom 7. November 2019 stellte der Kläger folgende Klagebe- gehren: " 1. Es sei die zwischen den Parteien am 22.08.1986 vor Zivilstandsamt Q. geschlossene Ehe nach Getrenntleben (gemäss Art. 114 ZGB) zu schei- den. 2. Es sei gegenseitig von der Leistung nachehelichen Unterhalts abzusehen. 3. Es seien die Parteien betreffend Güterrecht auseinanderzusetzen; Es seien namentlich aus dem Erlös der Parteien aus dem Verkauf der Lie- genschaft R. dem Ehemann Fr. 200'000.00 und der Ehefrau Fr. 80'000 zuzuweisen. Eventuell: Es seien die Parteien betreffend Rücknahme ihrer Vermögenswerte und Regelung ihrer Schulden und betreffend Zuweisungen bei Mit- und Ge- samteigentum auseinanderzusetzen. 4. -3- Es seien die Parteien betreffend berufliche Vorsorge auseinanderzuset- zen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.4. Auf ein Gesuch der Beklagten um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens trat die Präsidentin des Familiengerichts Kulm mit Entscheid vom 26. November 2019 (SF.2019.40) nicht ein. 2.5. Mit Klageantwort vom 9. Dezember 2019 beantragte die Beklagte: " 1. Die zwischen den Parteien am 22. August 1986 vor dem Zivilstandsamt Q. geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nacheheli- chen Unterhalt schulden. 3. Der bei Herrn C., Notar, in S., hinterlegte, aus dem Verkauf der Liegen- schaft R.-Gbbl. Nr. […] resultierende Nettogewinn in der Höhe von CHF 212'470.90 sei der Beklagten und CHF 2'000.00 seien dem Kläger zuzu- weisen. 4. Eventualiter: Die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen und den Parteien seien folgende Beträge aus dem Verkauf der Liegenschaft R.-Gbbl. Nr. […] zuzusprechen: a. Beklagte: CHF 286'470.90; b. Kläger: CHF 2'000.00. 5. Soweit weitergehend sei die Klage abzuweisen." 2.6. Mit Replik vom 20. April 2020 hielt der Kläger grundsätzlich an seinen Rechtsbegehren fest, änderte das Klagebegehren Ziff. 3 jedoch wie folgt ab: " Es seien namentlich aus dem Erlös der Parteien aus dem Verkauf der Lie- genschaft R. dem Ehemann Fr. 204'235.45 und der Ehefrau Fr. 84'235.45 zuzuweisen." 2.7. Mit Duplik vom 27. Mai 2020 hielt die Beklagte an ihren Rechtsbegehren fest. -4- 2.8. An der Hauptverhandlung vom 30. März 2021 wurden der Zeuge C. und die Parteien befragt. In seiner abschliessenden Stellungnahme wies der Kläger darauf hin, dass die Beklagte von dem ihr zuzusprechenden Betrag bereits Fr. 74'000.00 erhalten habe, und hielt im Übrigen an seinen Rechts- begehren fest. Die Beklagte hielt in ihrer abschliessenden Stellungnahme an ihren Rechtsbegehren fest. 2.9. Gleichentags fällte das Familiengericht Kulm den folgenden Entscheid: " 1. Die am 22.08.1986 vor dem Zivilstandsamt Q. geschlossene Ehe der Par- teien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Es wird festgestellt, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 3. Es wird festgestellt, dass keine beruflichen Vorsorgeguthaben zu teilen sind. 4. 4.1. In Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche steht der bei Notar C., S., noch hinterlegte Nettoerlös aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft in R. (Gbbl. Nr. […]) den Parteien wie folgt zu: - dem Kläger Fr. 107'735.45 zzgl. Zins - der Beklagten Fr. 106'735.45 zzgl. Zins 4.2. Notar C., S., wird angewiesen, den Parteien nach Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids ihre Anteile gemäss Ziffer 4.1 hiervor auszuzahlen. 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 11'265.00 und den Kosten für die Beweisführung von Fr. 262.75, ins- gesamt Fr. 11'527.75, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 5'763.90 auferlegt. 6. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten." 3. 3.1. Gegen den ihr am 16. Juli 2021 zugestellten begründeten Entscheid erhob die Beklagte am 16. August 2021 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: " 1. -5- Die Ziff. 4 des Entscheids vom 30.03.2021 des Bezirksgerichts Kulm sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass den Parteien in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche der bei Notar C., S., hinterlegte Nettoerlös zu- züglich anteilsmässigem Zins aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft in R. (Gbbl.-Nr. […]) wie folgt zusteht: a. Kläger: CHF 2'000.00 b. Beklagter CHF 212'470.90 2. Notar C., S., sei anzuweisen, den Parteien innert 30 Tagen seit Rechtskraft die ihnen gemäss Ziff. 1 hiervor zustehenden Anteile auszuzahlen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsgeg- ners/Klägers –" 3.2. Mit Berufungsantwort vom 4. Oktober 2021 beantragte der Kläger: " 1. Es seien die Rechtsbegehren der Beklagten abzuweisen und es sei der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 2. Es sei die Beklagte/Gesuchsgegnerin zu verurteilen, dem Kläger/Ge- suchsteller einen Prozesskostenvorschuss im gerichtlichen Ermessen, vorläufig mindestens Fr. 12'500.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezah- len, unter Vorbehalt der Nachforderung. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.3. Mit Eingabe vom selben Tag wiederholte der Kläger seinen Antrag bezüg- lich Kostenvorschuss. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entschei- den (Art. 316 Abs. 1 ZPO). -6- 1.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Aus- führungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanz- lichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwie- fern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungsantwort zur Beru- fung Stellung nehmen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihm ist zudem, auch wenn keine Anschlussberufung erhoben wird, erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben. Entsprechend kann der vor der ersten Instanz ob- siegende Berufungsbeklagte sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, welche ihm im Falle ei- ner abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie beschränkt sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf unbestritten gebliebene Be- hauptungen im Berufungsverfahren kann ohne weitere Beweiserhebungen abgestellt werden (BGE 4A_747/2012 E. 3.3). 2. 2.1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet die güterrechtliche Aus- einandersetzung der Parteien. In den übrigen Punkten ist der Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 30. März 2021 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 2.2. Im Bereich des Güterrechts gelten die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Mit der Ver- handlungsmaxime wird den Parteien übertragen, dem Gericht den Tatbe- stand darzulegen und die zum Beweis erforderlichen Beweismittel beizu- bringen oder deren Abnahme zu beantragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Dis- positionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) bedeutet, dass die Parteien die Ver- fügungsfreiheit über den Streitgegenstand haben; das Gericht ist demnach -7- an die Rechtsbegehren des Klägers gebunden und darf nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er darin verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkennt (SUTTER-SOMM/VON ARX, ZPO-Komm., a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 58 ZPO). 2.3. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Strittig zwischen den Parteien sind die güterrechtlichen Ansprüche auf den Verkaufserlös bezüglich der ehemaligen ehelichen Liegenschaft in R. 3.2. Unbestritten ist, dass mit Entscheid im Eheschutzverfahren vor dem Regi- onalgericht Emmental-Oberaargau vom 20. Juni 2017 per 1. Oktober 2016 die Gütertrennung angeordnet wurde. Im Übrigen genehmigte das Ehe- schutzgericht die Vereinbarung vom 20. Juni 2017 (Klagebeilage 1), deren hier relevante Ziffer 5 wie folgt lautet: " Die Parteien beabsichtigen, die sich im Gesamteigentum der Parteien be- findliche Liegenschaft R.-Grundbuchblatt Nr. […] in das Alleineigentum von B. zu überführen. Diesbezüglich stellen die Parteien für die güterrecht- liche Auseinandersetzung bereits verbindlich was folgt fest: - Der Ausgleichungsbetrag an A. wurde im gegenseitigen Einverneh- men auf insgesamt CHF 38'500.00 festgesetzt. Nach Übernahme des Subaru-Kombis durch A. und nachdem sich die Parteien bereits über Tiere, Hausrat und Mobiliar geeinigt haben, sind sich die Parteien ei- nig, dass durch B. noch ein Ausgleichungsbetrag von CHF 30'000.00 in bar zu bezahlen ist. - B. hat A. in Anrechnung an diese CHF 30'000.00 bereits am 27.09.2016 eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 10'500.00 bzw. am 20.12.2016 eine weitere Akontozahlung in der Höhe von CHF 5'000.00 geleistet." Es ist im Grundsatz unbestritten, dass der Kläger am 16. November 2018 unterschriftlich bestätigte (Klagebeilage 4 im Verfahren SF.2019.40), von der Beklagten die Summe von Fr. 12'800.00 erhalten zu haben. Die feh- lende Summe von Fr. 2'000.00 erhalte er, sobald die Liegenschaft an einen neuen Besitzer (recte: Eigentümer) überschrieben werde, und er verzichte auf weitere Ansprüche insbesondere bezüglich des Gewinns eines zukünf- tigen Verkaufs. Im Weiteren ist im Grundsatz unbestritten, dass der Kläger am 16. Mai 2019 unterschriftlich bestätigte (an der Einigungsverhandlung von der Beklagten -8- eingereichte Beilage 7), es sei geplant, die genannte Liegenschaft zum Preis von Fr. 620'000.00 zu verkaufen, ihm aus dem Netto-Verkaufserlös einzig noch ein Betrag von Fr. 2'000.00 zustehe und der übrige Nettoerlös der Beklagten gehöre. Schliesslich ist unbestritten, dass die Parteien als Gesamteigentümer mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 27. Mai 2019 (Klagebeilage 11 im Verfahren SF.2019.40) die genannte Liegenschaft zum Preis von Fr. 620'000.00 an Drittpersonen verkauften. 3.3. Die Beklagte machte vor Vorinstanz wie mit der Berufung im Wesentlichen geltend, insbesondere aufgrund der im Eheschutzverfahren genehmigten Vereinbarung vom 20. Januar 2017, bereits erfolgter Zahlungen und der Bestätigung vom 16. Mai 2019 stehe dem Kläger güterrechtlich aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft nur noch ein Betrag von Fr. 2'000.00 zu (vgl. Klageantwort, act. 83 ff. und Berufung Art. 3 ff.). 3.4. Der Kläger stellte sich vor Vorinstanz wie im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Trennungsvereinbarung vom 20. Juni 2017 habe in Bezug auf die Liegenschaft nur den Fall geregelt, dass diese in das Alleineigentum der Beklagten übergehe, und nicht den schliesslich erfolgten Verkauf der Liegenschaft an eine Drittpartei. Die Bestätigung vom 16. Mai 2019 habe der Kläger infolge Irrtums und Übervorteilung widerrufen; im Übrigen sei diese nach Art. 279 ZPO nicht genehmigungsfähig (Klage act. 71 f. und Berufungsantwort S. 3 ff.). 3.5. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz den Parteien den Ver- kaufserlös aus der ehelichen Liegenschaft güterrechtlich ohne Beachtung der von der Klägerin angerufenen Vereinbarungen je hälftig zugewiesen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund des klaren Wort- lauts der Vereinbarung vom 20. Juni 2017 sei vorgesehen gewesen, dass die Beklagte die eheliche Liegenschaft zu Alleineigentum übernehmen würde; und für diesen Fall sei eine verbindliche Feststellung hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung getroffen worden. Die eheliche Lie- genschaft sei in der Folge jedoch nie ins Alleineigentum der Beklagten überführt worden, weshalb die für den Fall der Übernahme der Liegen- schaft durch die Beklagte getroffenen güterrechtlichen Regelungen nicht zum Tragen kämen. Die Bestätigung vom 16. November 2018 beruhe offensichtlich, was die Zahlen anbelange, auf der am 20. Juni 2017 getroffenen Regelung. Neu sei dagegen, dass nicht mehr nur die Beklagte als neue Eigentümerin in -9- Frage gekommen sei, sondern von einem Verzicht des Klägers auf den Gewinn bei einem zukünftigen Verkauf die Rede sei. In diesem Dokument sei es jedoch hauptsächlich um die Bestätigung einer Zahlung von Fr. 12'800.00 gegangen. Mehr lasse sich daraus nicht ableiten, zumal der Kläger weiterhin von einem geschätzten Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 418'000.00 ausgegangen sei. Mit dem Bestätigungsschreiben vom 16. Mai 2019 hätten die Parteien wäh- rend des bereits hängigen Scheidungsverfahrens die Regelung getroffen, die eheliche Liegenschaft in R. zu einem Preis von Fr. 620'000.00 zu ver- kaufen, und hätten vereinbart, wie der Verkaufserlös unter den Parteien verteilt werden sollte. Nachdem die eheliche Liegenschaft der einzige Ver- mögenswert der Parteien gewesen sei, sei die Bestätigung als Teilverein- barung hinsichtlich des Güterrechts zu betrachten. Der Kläger habe zudem gewusst, was er am 16. Mai 2019 unterschrieben habe, zumal die Bestäti- gung klar und unmissverständlich formuliert sei. Ein Willensmangel sei nicht ersichtlich. Die Regelung habe auch keinen unmöglichen oder wider- rechtlichen Inhalt und verstosse nicht gegen die guten Sitten. Zudem sei auch nicht erstellt, dass der Kläger bei der Unterzeichnung unter Druck ge- setzt worden sei. Der Kläger habe die Bestätigung mit Schreiben vom 14. Juni 2019 wider- rufen und diesen Widerruf anlässlich der Einigungsverhandlung bekräftigt. Dieser Widerruf der als Teilkonvention im Güterrecht zu qualifizierenden aussergerichtlichen Vereinbarung vom 16. Mai 2019 sei zu beachten, zu- mal er noch vor der Einigungsverhandlung erfolgt sei. Hinsichtlich der Genehmigung der Vereinbarung vom 16. Mai 2019 sei frag- lich, ob sich der Kläger deren Inhalt reiflich überlegt habe. Die Regelung könne jedenfalls nicht genehmigt werden, da sie als offensichtlich unange- messen erscheine. Die Parteien hätten über 30 Jahre ihres Lebens als Ehepaar gelebt und hätten zusammen als einzigen Vermögenswert die eheliche Liegenschaft erwirtschaftet, an welcher offensichtlich auch beide stark gehangen seien. Die Regelung, wonach nach dem Verkauf der Lie- genschaft an einen Dritten die Parteien ohne ersichtlichen Grund derart un- gleich behandelt würden, so dass der Kläger aus dem Nettoerlös insgesamt Fr. 38'500.00, die Beklagte hingegen rund das Siebenfache erhalten solle, sei nicht nachvollziehbar und erweise sich als krass unbillig. Komme noch hinzu, dass die Beklagte in Frankreich lebe, wo der Lebensunterhalt um einiges kostengünstiger sei als in der Schweiz, wo der Kläger seinen Le- bensunterhalt einzig aus seiner AHV-Rente bestreiten müsse. Die Abwäl- zung der Gefahr der Bedürftigkeit auf Ergänzungsleistungen oder Sozial- hilfe verstosse im Übrigen gegen das Verbot der Übervorteilung (angefoch- tener Entscheid E. 5). - 10 - 3.6. Mit Eheschutzentscheid vom 20. Juni 2017 ordnete das Regionalgericht Emmental-Oberaargau per 1. Oktober 2016 zwischen den Parteien die Gü- tertrennung an. Die Parteien, die keinen Ehevertrag abgeschlossen hatten, standen zuvor unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (vgl. Art. 9b Abs. 1 SchlT ZGB). Für die Zusammensetzung der Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands entscheidend (Art. 214 Abs. 1 ZGB; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 214 ZGB). Gemäss dem angefochtenen Entscheid stellte die eheliche Liegenschaft bei der Auflösung des Güterstands Errungenschaft der beiden Ehegatten dar und es bestanden keine (nachgewiesenen) Er- satzforderungen zugunsten des Eigenguts eines Ehegatten (E. 6.3.). Dies wird im Berufungsverfahren von keiner der Parteien mehr bestritten (vgl. demgegenüber noch Klage, act. 72 f.). 3.7. Jedem Ehegatten steht nach Art. 215 Abs. 1 ZGB bezüglich der Errungen- schaft des anderen Ehegatten grundsätzlich die Hälfte des Vorschlages zu. Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhan- denen Errungenschaft ist nach Art. 214 Abs. 1 ZGB der Zeitpunkt der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung. Für Vermögenswerte, die (nach Art. 208 ZGB) zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind (Art. 214 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung gilt analog, wenn nach Auflösung des Güterstandes Er- rungenschaftswerte veräussert werden (STECK/FANKHAUSER, in: FamKom- mentar Scheidung, 3. Aufl., 2017, N. 4 zu Art. 214 ZGB). D.h. nach diesem Zeitpunkt veräusserte Vermögenswerte bleiben zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung weiterhin für die güterrechtliche Auseinandersetzung mass- gebend (BGE 135 III 241 E. 4.1; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 214 ZGB). Nach der Auflösung des Güterstands können sich die Ehegatten über die Bewertung und ihren Zeitpunkt jedoch frei einigen (BGE 5C.257/2006 E. 2 mit Hinweisen). Allerdings steht eine solche Vereinbarung über die kon- krete güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung un- ter dem Genehmigungsvorbehalt gemäss Art. 279 ZPO (BGE 121 III 393 E. 5b; BGE 5C.114/2003 E. 3.2.2; BGE 5C.270/2004 E. 4.1.; JUNGO, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 182 ZGB; STECK/FANKHAUSER, a.a.O., N. 6 zu Art. 216 ZGB; SUTTER- SOMM/GUT, in: ZPO-Komm., N. 4 zu Art. 279 ZPO). Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfol- gen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. - 11 - Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung 5.4.1. (vgl. oben E. 3.5) kann eine solche Vereinbarung von einer Partei in einem – vorliegenden gegebenen – Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB und Art. 290 ff. ZPO nicht wi- derrufen werden (umstritten ist dagegen, ob in einem Verfahren betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren der Eheleute nach Art. 111 ZGB und Art. 285 ff. ZPO eine Vereinbarung bis zum Abschluss der Anhörung frei widerrufen werden kann; vgl. FANKHAUSER, in: FamKommentar Schei- dung, a.a.O., N. 10 zu Art. 285 ZPO mit weiteren Hinweisen auf die ver- schiedenen Auffassungen). Der Ehegatte, der daran nicht mehr gebunden sein will, kann jedoch im Scheidungsverfahren geltend machen, die Vor- aussetzungen für deren gerichtliche Genehmigung seien nicht gegeben (SUTTER-SOMM/GUT a.a.O., N. 25 zu Art. 279 ZGB; SPYCHER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 36 zu Art. 279 ZPO). Der unzulässige Widerruf einer Scheidungsvereinbarung ist in einen Antrag auf deren Nichtgenehmigung umzudeuten. 3.8. 3.8.1. Es ist umstritten, ob die im Eheschutzverfahren zwischen den Parteien ge- troffene Vereinbarung vom 20. Juni 2017 bezüglich der ehelichen Liegen- schaft nur für den Fall der Übernahme der Liegenschaft ins Alleineigentum der Beklagten gilt (so der Kläger, vgl. Klage act. 71) oder auch für den Fall des (letztlich erfolgten) Verkaufs an eine Drittpartei (so die Beklagte, vgl. Klageantwort, act. 94 f.). 3.8.2. Für die Auslegung einer Vereinbarung unter Ehegatten ist wie für die Aus- legung anderer Verträge zuerst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben (Art. 18 Abs. 1 OR). Kann ein übereinstim- mender wirklicher Wille der Vertragsparteien nicht ermittelt werden, sind deren Erklärungen nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 5C.257/2006 E. 1.1). Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang Folgendes: Die vorliegend inte- ressierende Vereinbarung vom 20. Juni 2017 wurde richterlich genehmigt. Nach BGE 143 III 520 ist für die Auslegung des Inhalts einer von Eheleuten geschlossenen Konvention der Parteiwille, wie er vom Gericht verstanden und genehmigt wurde, massgebend; allerdings gilt dies nur für Scheidungs- konventionen, die vom Scheidungsgericht der in Art. 279 ZPO vorgesehe- nen Prüfung unterzogen worden sind. Die "Genehmigung" der von den Par- teien am vom 20. Juni 2017 geschlossenen Vereinbarung erfolgte dagegen durch die Eheschutzrichterin, die dabei bezüglich des vorliegend relevan- ten Gegenstands kein – wie auch immer geartetes, gesetzlich vorgeschrie- benes – Prüfungsprogramm einzuhalten hatte und auf jeden Fall die güter- rechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren nicht präjudizieren konnte. - 12 - 3.8.3. Der Beklagten gelingt es nicht, einen übereinstimmenden Willen der Ehe- gatten in dem von ihr behaupteten Sinn zu bewiesen. Der Kläger hat an der vorinstanzlichen Verhandlung sinngemäss ausgesagt, dass die vereinbarte Ausgleichszahlung nur für den Fall vorgesehen gewesen sei, dass die Be- klagte die Liegenschaft übernommen hätte (act. 164). Belege für einen tat- sächlichen Willen des Klägers, mit der Vereinbarung auch für den Fall des Verkaufs an Dritte verbindlich seinen (güterrechtlichen) Anteil am Weiter- verkaufserlös zu regeln, liegen keine vor. Dass sich der Kläger mit den spä- teren Vereinbarungen vom 16. November 2018 und 16. Mai 2019 mit dem Verkauf an Drittpersonen und der Entschädigung gemäss der Eheschutz- vereinbarung einverstanden erklärte, kann zwar so gedeutet werden, dass er die Eheschutzvereinbarung schon immer auch in diesem Sinne verstan- den hatte; der Abschluss entsprechender neuer Vereinbarungen kann aber gerade so gut auch als eine Erweiterung der Vereinbarung auf einen ur- sprünglich nicht vorgesehenen Fall (Verkauf an Dritte) verstanden werden. 3.8.4. Es stellt sich damit die Frage, ob die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass die Vereinbarung so zu verstehen sei, dass sie auch für den Verkauf der Liegenschaft an Dritte gelten würde. Dagegen spricht in erster Linie der Wortlaut der Vereinbarung: "Die Parteien beabsichtigen, die […] Liegen- schaft […] in das Alleineigentum von B. zu überführen. Diesbezüglich stel- len die Parteien für die güterrechtliche Auseinandersetzung bereits verbind- lich was folgt fest: […]". Dass die Beklagte entgegen diesem Wortlaut darauf vertrauen durfte, dass diese Regelung auch für den Verkauf an Drittpersonen gelten würde, er- schliesst sich auch aus den von ihr mit der Berufung geltend gemachten Umständen nicht. Selbst wenn den Parteien, wie von der Beklagten be- hauptet, bewusst war, dass es bezüglich der Tragbarkeit eventuell Schwie- rigkeiten geben würde (Berufung S. 5), stand es ihnen frei, für den Fall, dass eine Finanzierungslösung gefunden und die Liegenschaft ins Allein- eigentum der Beklagten übertragen werden könnte, eine Vereinbarung zu treffen. Dass sie mit einer solchen Lösung grundsätzlich rechneten, belegt wiederum der Wortlaut der Vereinbarung. Auch die von der Beklagten ins Feld geführten Umstände, auch eine Über- führung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Beklagten sei für den Klä- ger einer Veräusserung gleichgekommen und vor Abschluss der Vereinba- rung sei vom Kläger ein Verkehrswertgutachten eingeholt worden (Beru- fung S. 7), lassen nicht darauf schliessen, dass die Regelung auch für die Veräusserung an eine Drittperson hätte gelten sollen, denn bei dem (nach dem Wortlaut der Vereinbarung offenbar beabsichtigten) Übergang ins Al- - 13 - leineigentum der Beklagten war es für die güterrechtliche Auseinanderset- zung erforderlich, einen Liegenschaftswert festzulegen. Demgegenüber hätte eine Veräusserung an Drittpersonen die Bewertung der Liegenschaft grundsätzlich entbehrlich gemacht, weil der Erlös an die Stelle der veräus- serten Sache tritt und nach den Regeln der güterrechtlichen Auseinander- setzung verteilt werden kann (vgl. vorstehende E. 3.7 erster Absatz). Auch dass die Parteien in Ziff. 4 der Vereinbarung festhielten, die Beklagte solle für die Dauer der Trennung die mit die Liegenschaft verbundenen Kosten (Hypothekarzinsen, Amortisation, Liegenschaftssteuern, Versiche- rungsprämien, Nebenkosten sowie Reparaturkosten bis zum Betrag von Fr. 300.00) tragen (vgl. dazu Berufung S. 9), machte im Hinblick darauf, dass sie die Liegenschaft damals bewohnte und sie zu übernehmen beab- sichtigte, Sinn. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie bereits Teilzahlun- gen an den Kläger geleistet hatte. Im Ergebnis ist daher mit dem Kläger und der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass die im Eheschutzverfahren am 20. Juni 2017 getroffene Verein- barung bezüglich der Liegenschaft nur für den (nicht eingetroffenen) Fall gelten sollte, dass die Beklagte die Liegenschaft in ihr Alleineigentum über- nehmen würde. Sie ist daher von der Vorinstanz in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Recht nicht beachtet worden. 3.9. Dieselben Überlegungen gelten für die von der Beklagten zusätzlich ange- rufene, noch vor dem Eheschutzverfahren abgeschlossene Vereinbarung vom 4. September 2016 (an der Einigungsverhandlung vom von der Be- klagten eingereichte Beilage 6; vgl. Berufung S. 7). Auch darin ist nur davon die Rede, dass die Beklagte die Liegenschaft übernehme, nicht davon, dass diese an Dritte verkauft werde. 3.10. Hingegen ist unumstritten, dass der Kläger am 16. Mai 2019 - in Kenntnis des bevorstehenden Verkaufs der Liegenschaft an Drittpersonen zum Preis von Fr. 620'000.00 - bestätigte, dass ihm aus dem Verkaufserlös (neben den bereits erhaltenen Teilzahlungen) nur noch ein Betrag von Fr. 2'000.00 zustehe (an der Einigungsverhandlung von der Beklagten eingereichte Bei- lage 7). Die Vorinstanz hat darin zu Recht eine Teilvereinbarung hinsicht- lich der güterrechtlichen Auseinandersetzung erblickt. Keine eigenständige Bedeutung kommt im vorliegenden Verfahren der Be- stätigung des Klägers vom 16. November 2018 (Klagebeilage 4 im Verfah- ren SF.2019.40; vgl. dazu E. 5.2. des angefochtenen Entscheids) zu, da diese bezüglich des dem Kläger noch zustehenden Teil des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft nicht über die Bestätigung vom 16. Mai 2019 - 14 - hinausgeht (im letzteren Zeitpunkt war dem Kläger zusätzlich der vorgese- hene Verkaufspreis bekannt). 3.11. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Vereinbarung vom 16. Mai 2019 nicht genehmigungsfähig ist. Der Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegen- schaft (nach Abzug der Hypothek und der Verkaufskosten) betrug nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz Fr. 288'470.90 (angefochtener Entscheid E. 6.3.3). Daran steht dem Kläger nach (grundsätzlich dispositi- vem) Gesetzesrecht (Art. 214 Abs. 2 [analog] und 215 ZGB) im Rahmen der Verteilung des Vorschlags die Hälfte, ausmachend Fr. 144'235.45, zu. Gemäss der Vereinbarung vom 16. Mai 2019 erhielte er aus dem Verkaufs- erlös hingegen nur noch Fr. 2'000.00, wobei ihm die Beklagte aber als zu- sätzlichen Ausgleich bereits Vermögenswerte von Fr. 36'500.00 übertragen hat. Insgesamt kämen dem Kläger damit nur Fr. 38'500.00 aus dem Ver- kaufserlös zu, d.h. er hat mit dieser Vereinbarung auf Fr. 105'735.45 bzw. rund drei Viertel seines Anspruchs verzichtet. Es ist unbestritten, dass der Kläger als einziges Einkommen über die AHV- Rente sowie Ergänzungsleistungen verfügt (Klage, act. 70; Klageantwort act. 83). Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der erwähnte Verzicht seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gefährden könnte, da die Vermögenswerte, auf die verzichtet wird, bei der Prüfung des An- spruchs auf Ergänzungsleistungen unter Umständen berücksichtigt wer- den, wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte (vgl. Replik, act. 124; Art. 11a Abs. 2 ELG). Dabei besteht für eine alleinstehende Person kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bei einem Vermögen von über Fr. 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG) und das Reinvermögen von über Fr. 30'000.00 wird bei Altersrentnern zu einem Zehntel als Einnahmen an- gerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Mit dem Verzicht gemäss der Verein- barung vom 16. Mai 2019 würde der Kläger infolgedessen in eine prekäre finanzielle Situation geraten, indem seine Ergänzungsleistungen mutmass- lich wegfallen oder mindestens gekürzt würden. Wäre dies nicht der Fall, würde der Staat über die Auszahlung von Ergänzungsleistungen den Le- bensunterhalt des Klägers finanzieren, obwohl ihm aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhebliche Mittel dafür zur Verfügung gestanden hät- ten (vgl. auch STEIN-W IGGER, in: FamKommentar Scheidung, a.a.O., N. 23 zu Art. 279 ZPO, wonach der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sitten- widrig und damit offensichtlich unangemessen im Sinne von Art. 279 ZPO ist, wenn dies die Abhängigkeit des Verzichtenden von Sozialhilfe oder Ver- wandtenunterstützung [Art. 328 f. ZGB] zur Folge hat). Beides erscheint unzumutbar, weshalb die Vereinbarung vom 16. Mai 2019 als offensichtlich unangemessen zu qualifizieren ist. Daran ändert nichts, dass auch die Beklagte einzig von ihrer AHV-Rente lebt (Klageantwort, act. 83, Berufung S. 13), denn mit der hälftigen Teilung - 15 - des Verkaufserlöses nach dispositivem Gesetzesrecht kommt auch ihr ein Betrag von immerhin Fr. 144'235.45 zu. Offen bleiben kann auch, ob sich die Lebenshaltungskosten der Beklagten in Frankreich von jenen des Klä- gers in der Schweiz wesentlich unterscheiden (so die Vorinstanz in E. 5.4.3.2. des angefochtenen Entscheids; bestritten mit der Berufung, S. 13). Unabhängig davon gefährdet die Vereinbarung vom 16. Mai 2019 den Kläger in finanzieller Hinsicht erheblich und bevorteilt die Beklagte in krasser Weise. Sie wurde daher von der Vorinstanz zu Recht nicht geneh- migt. 3.12. Mit der Berufung wird einzig geltend gemacht, die Vorinstanz hätte die gü- terrechtliche Auseinandersetzung gestützt auf die Vereinbarungen der Par- teien vornehmen sollen. Für den Fall der Nichtgenehmigung dieser Verein- barungen wird die von der Vorinstanz vorgenommene güterrechtliche Aus- einandersetzung (samt Anweisung an den Notar, welcher Anteil am Ver- kaufserlös der Liegenschaft den Parteien je zu überweisen ist) im Übrigen nicht gerügt. Es kann darauf verwiesen werden (E. 6 des angefochtenen Entscheids). 4. Die Berufung ist damit abzuweisen. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 7'970.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1 VKD; Streitwert Fr. 105'735.45) werden entsprechend diesem Ausgang (Art. 106 Abs. 1 ZPO) der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu erset- zen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 13'297.00, Abzügen von 20% (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25% (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Barauslagen von pau- schal Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer (7.7%) auf gerundet Fr. 8'650.00 festgesetzt. Das vom Kläger gestellte Gesuch um Prozesskostenvorschuss wird damit gegenstandslos. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 7'970.00 wird der Beklagten auferlegt; sie wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). - 16 - 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger seine richterlich auf Fr. 8'650.00 festgesetzten zweitinstanzlichen Parteikosten (inkl. Barauslagen und der Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: die Parteien (Vertreter, je zweifach) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 105'735.45. Aarau, 25. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Tognella