4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren 3/5 der gerichtlich auf Fr. 6'955.10 (inkl. Auslagen) festgesetzten Parteientschädigung, d.h. gerundet Fr. 4'170.00, zu bezahlen. Zustellung an: den Kläger (Vertreter) die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) - 35 -