3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'540.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 1.2. Soweit mehr oder anderes verlangt, wird die Berufung der Beklagten abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers wird abgewiesen. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'600.00 werden der Beklagten zu 1/5, d.h. mit Fr. 1'120.00, und dem Kläger zu 4/5, d.h. mit Fr. 4'480.00, auferlegt und mit den von der Beklagten bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 4'317.00 verrechnet, so dass der Kläger der Beklagten Fr. 3'197.00 direkt zu ersetzen und der Obergerichtskasse Fr. 1'283.00 zu bezahlen hat.