2. 2.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 5'670.00 und den Kosten der Beweisführung von Fr. 157.50, insgesamt Fr. 5'827.50, werden dem Kläger zu 4/5 mit Fr. 4'662.00 und der Beklagten zu 1/5 mit Fr. 1'165.50 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 5'670.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'008.00 direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse Kulm Fr. 157.50 zu bezahlen hat. 2.2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1/5 der Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00, d.h. Fr. 60.00, zu bezahlen.