vgl. ferner AGVE 2015 Nr. 53 S. 308 f.). Es ist somit kein Zuschlag für eine zusätzliche Verhandlung zu gewähren. Ein Mehrwertsteuerzuschlag entfällt, da die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist ([…]). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von Fr. 119.80 ergibt sich daher ein entschädigungsberechtigtes Honorar von Fr. 12'563.80 (Grundhonorar von Fr. 10'370.00 + Zuschlag von Fr. 2'074.00 + Auslagen von Fr. 119.80). Davon hat der Kläger der Beklagten 3/5, mithin gerundet Fr. 7'540.00 zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: